Die Covered Bonds sind Instrumente, die die Kriterien von abgesicherten Obligationen (eng. Covered Bonds) erfüllen. Diese Wertpapiere zeichnen sich durch ein hohes Niveau an Sicherheit und ein geringes Investitionsrisiko aus.

Das hohe Niveau der Sicherheit von Covered Bonds ergibt sich in erster Linie aus der Tatsache, dass die Kreditforderungen, die die Grundlage der Covered Bonds darstellen, entsprechend gesichert sind. Diese Frage wird durch das Gesetz vom 29. August 1997 über Pfandbriefe und Hypothekenbanken geregelt (einheitlicher Text in: Gesetzblatt aus dem Jahre 2015, Pos. 1588):

  • die Hypothekenbanken verwenden langfristige Bewertungen des Immobilienwertes, die während der Laufzeit des gewährten Kredits mögliche Anstiege und Rückgänge der Preise eines Hauses oder einer Immobilie berücksichtigen (Beleihungswert der Immobilie)
  • der Gesamtbetrag der Forderungen aus erteilten Krediten und erworbenen Forderungen in dem 60% des Beleihungswertes der Immobilie überschreitenden Teil darf 30% des Gesamtbetrages der mit einer Hypothek gesicherten Forderungen der Hypothekenbank nicht überschreiten
  • die mit Hypotheken, die während der Durchführung von Bauvorhaben bestellt wurden, gesicherten Forderungen dürfen insgesamt 10% des Gesamtwertes der Hypothekenforderungen, die die Grundlage der Emission von Covered Bonds darstellen, nicht überschreiten; im Rahmen dieser Grenze dürfen die durch Hypotheken auf Grundstücken gesicherten Forderungen 10% des Gesamtwertes nicht überschreiten.

Darüber hinaus wirkt sich das spezielle Geschäftsfeld der Hypothekenbanken auf die Sicherheit der Coverd Bonds aus, wodurch das Risiko einer Insolvenz des Emittenten begrenzt wird.

Die Sicherheit von Covered Bonds ist eng mit den ihre Emission betreffenden, gesetzlichen Regelungen verbunden:

  • die Refinanzierung der erteilten Kredite und erworbenen Hypothekenforderungen mit den durch die Hypothekenbank aus der Emission von Covered Bonds gewonnenen Mitteln darf in Bezug auf einen einzelnen Kredit oder eine einzelne Forderung den Gegenwert von 60% des Beleihungswertes der Immobilie im Sinne vom Artikel 4, Abs. 1, Pkt. 74 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (...) und im Falle von Wohnimmobilien - 80% des Beleihungswertes der Immobilie nicht überschreiten
  • der Gesamtbetrag der Nominalwerte der im Verkehr befindlichen Covered Bonds der jeweiligen Hypothekenbank darf das 40-fache ihrer Eigenmittel nicht überschreiten
  • die Summe der Nominalbeträge der Forderungen der Hypothekenbank, die durch eine Hypothek gesichert wurden, sowie anderer gesetzlich zugelassenen Rechte und Mittel der Hypothekenbank, die im Deckungsstock, der Emission von Covered Bonds zugrunde liegt, eingetragen sind, darf nicht niedriger als 110% des gesamten Nominalwerts der im Verkehr befindlichen Covered Bonds sein (wobei die Summe der Nominalbeträge der durch eine Hypothek gesicherten Forderungen der Hypothekenbank, die die Grundlage der Emission von Covered Bonds darstellen, nicht niedriger als 85% des gesamten Nominalwerts der im Verkehr befindlichen Covered Bonds sein darf)
  • das für Covered Bonds und öffentliche Covered Bonds separat zu ermittelnde Einkommen der Hypothekenbank aus Zinsen auf die durch eine Hypothek gesicherten Forderungen oder auf Forderungen, die die Grundlage der Emission der öffentlichen Covered Bonds darstellen, sowie anderen gesetzlich zugelassenen Rechten und Mitteln der Hypothekenbank, die die Grundlage der Emission der Covered Bonds bzw. öffentlichen Pfandbriefe darstellen, darf nicht niedriger sein als die Zinskosten der sich im Verkehr befindlichen Covered Bonds bzw. öffentlichen Covered Bonds
  • die Hypothekenbank ist verpflichtet, getrennt für Covered Bonds und für öffentliche Covered Bonds den aus gesetzlich zugelassenen Mitteln geschaffenen Überschuss in Höhe von nicht weniger als dem Gesamtbetrag des Nominalwertes der Zinsen auf die sich im Verkehr befindlichen Covered Bonds oder öffentlichen Covered Bonds, die zur Zahlung innerhalb der nächsten 6 Monate fällig sind, aufrechtzuerhalten; die Mittel aus diesem Überschuss dürfen nicht die Grundlage für die Emission von Covered Bonds darstellen
  • im Falle der Emission von Covered Bonds in einer anderen Währung als der Währung der Forderungen der Hypothekenbank oder deren Mittel, ist die Hypothekenbank verpflichtet, das Fremdwährungsrisiko abzusichern.

Das hohe Niveau der Sicherheit der Covered Bonds der PKO Bank Hipoteczny wird durch das das Aa3-Rating der Ratingagentur Moody's bestätigt.

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